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Diese Grenze nennt man Absetzungsbetrag, umgangssprachlich bekannt als "Freibetrag".

Ab dem zweiten Jahr sinkt der Absetzungsbetrag von 40.000 Euro auf 15.000 Euro für die leistungsberechtigte Person. Für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft bleibt der Absetzungsbetrag gleich.

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