Während der ersten 12 Monate Ihres Bürgergeld-Bezug läuft Ihre Karenzzeit. Innerhalb der Karenzzeit sind die Freibeträge für Vermögen erhöht. In diesen ersten 12 Monaten übernehmen wir in vielen Fällen auch Ihre Mietkosten, unabhängig von der Höhe. Nur wenn Sie unsere Unterstützung länger als ein Jahr lang benötigen, dürfen Ihre Mietkosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, also nicht zu hoch sein. Weitere Informationen zu den Kosten der Unterkunft (Sätze) finden Sie hier: Unterkunft und Heizung.
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Eltern mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken, aber nicht den zusätzlichen Bedarf ihrer im Haushalt lebenden Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich 250,00 Euro pro Kind und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Bezieht man Kinderzuschlag, so ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Wenn Sie vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, können Sie sich bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden und die Mitgliedsbescheinigung im Jobcenter einreichen. Sofern Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer Krankenkasse zugeordnet.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II werden Sie grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Das Jobcenter zahlt die Beiträge in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Sie werden bei der Krankenversicherung angemeldet, bei der Sie auch zuletzt versichert waren. Waren Sie zuvor privat versichert, werden die Beiträge an die private Krankenkasse gezahlt, sofern ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich ist.