A
Antrag
Bitte stellen Sie zuerst einen Antrag, um unsere Leistungen erhalten. Den Antrag können Sie schriftlich, telefonisch oder persönlich stellen. Beachten Sie, dass wir Ihnen keine Leistungen für die Zeiträume vor der Antragstellung auszahlen. Sobald alle erforderlichen Unterlagen bei uns vorliegen und Ihr Fall geprüft wurde, entscheiden wir über ihren Antrag.
Arbeitgelegenheit
Eine Arbeitsgelegenheit (AGH) ist eine öffentlich geförderte Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Das Ziel einer Arbeitsgelegenheit ist die Überwindung von individuellen persönlichen Hindernissen sowie die Heranführung an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Darüber hinaus unterstützt die Arbeitsgelegenheit bei der Herstellung von Tagesstrukturen. Wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit ausführen, erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung, die nicht auf Ihr Bürgergeld angerechnet wird.
Arbeitsunfähigkeit
Sollten Sie arbeitsunfähig erkranken, müssen Sie uns darüber informieren und einen Nachweis vorlegen. Reichen Sie hierzu bitte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder ein Attest bei uns ein, aus welchem hervorgeht, wie lange Ihre Arbeitsunfähigkeit vorrausichtlich andauern wird. Sollte sich die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit verlängern, reichen Sie bitte Folgebescheinigungen ein. Sofern Sie genesen sind und sich dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen können, müssen Sie das Jobcenter darüber informieren.
B
Barauszahlung per Barcode
In Ausnahmefällen können Sie einen Auszahlschein mit einem Barcode für eine Bargeldauszahlung erhalten. Diesen können Sie in einer Postfiliale oder im Einzelhandel, zum Beispiel bei REWE, Penny, dm-drogerie Markt oder Rossmann einlösen.
Bedarfsgemeinschaft
Kinder können auch zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie
- unter 25 Jahre alt sind,
- nicht verheiratet sind,
- keine eigenen Kinder haben oder
- nicht genügend Geld haben, um selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Bescheide
Sie erhalten über jede von Ihnen beantragte Leistung, jede Entscheidung und jede Änderung einen schriftlichen Bescheid von uns. Hierzu zählt zum Beispiel, ob Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird. Zahlungseinstellungen, Rückzahlungsaufforderungen oder Leistungsminderungen teilen wir Ihnen ebenfalls schriftlich mit.
E
Einkommen
Einkommen ist das Geld, das ein Mensch einnimmt, wenn er*sie zum Beispiel arbeiten geht oder eine Wohnung vermietet. Auch andere Geldleistungen in Deutschland zählen zum Einkommen. Hierzu gehören Kindergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld und Berufsausbildungsbeihilfe. Auch Renten, Unterhaltszahlungen, Zinsen, Sozialhilfe oder Eltern- und Pflegegeld sind Einkommen. Einkommen müssen Sie immer angeben, egal, ob Sie das Geld regelmäßig, unregelmäßig oder einmalig bekommen.
Einstiegsgeld
Wenn Sie einen neuen Job begonnen haben, können Sie Einstiegsgeld beantragen. Sie bekommen das Einstiegsgeld zusätzlich und anrechnungsfrei zu Ihrem Gehalt. Einstiegsgeld kann zwischen drei Monaten und einem Jahr nach Arbeitsaufnahme gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Sie können Einstiegsgeld nur dann erhalten, wenn Ihr neuer Job sozialversicherungspflichtig ist. Minijobs und Ausbildungsverhältnisse können nicht mit Einstiegsgeld gefördert werden. Beantragen Sie das Einstiegsgeld vor Ihrem ersten Arbeitstag.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist jemand, der*die mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 bzw. 67 Jahre alt ist und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann und nicht länger als 6 Monate krankgeschrieben oder behindert ist. In einer Bedarfsgemeinschaft muss mindestens eine Person erwerbsfähig sein, um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten zu können. Wenn Sie vorübergehend keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren), gelten Sie trotzdem weiterhin als erwerbsfähig.
F
Freibeträge für Vermögen
Wenn Sie erhebliches Vermögen besitzen, können Sie unsere Leistungen nicht erhalten. Vermögen ist im ersten Jahr des Leistungsbezuges erheblich, wenn es mehr als 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person beträgt. Jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf nicht mehr als 15.000 Euro besitzen.
Diese Grenze nennt man Absetzungsbetrag, umgangssprachlich bekannt als "Freibetrag".
Ab dem zweiten Jahr sinkt der Absetzungsbetrag von 40.000 Euro auf 15.000 Euro für die leistungsberechtigte Person. Für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft bleibt der Absetzungsbetrag gleich.
G
Geldauszahlung
Wir überweisen das Bürgergeld auf Ihr Girokonto. Dazu müssen Sie entweder selbst Kontoinhaber*in oder Mitinhaber*in bei einem gemeinsamen Konto sein. In der Regel bekommen Sie bei jeder Bank ein Girokonto.
H
Haushaltsgemeinschaft
Die Haushaltsgemeinschaft unterscheidet sich von der Bedarfsgemeinschaft. Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft wohnen zusammen, gehören aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Hierzu zählen zum Beispiel Großeltern, Geschwister über 25 Jahren, Onkel bzw. Tanten und Pflegekinder bzw. Pflegeeltern.
Hilfebdürftig
Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben haben, sind Sie hilfebedürftig. Nur hilfebedürftige Menschen, die sich nicht selbst helfen können und die keine Hilfen von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, können Bürgergeld von uns erhalten.
K
Karenzzeit
Während der ersten 12 Monate Ihres Bürgergeld-Bezug läuft Ihre Karenzzeit. Innerhalb der Karenzzeit sind die Freibeträge für Vermögen erhöht. In diesen ersten 12 Monaten übernehmen wir in vielen Fällen auch Ihre Mietkosten, unabhängig von der Höhe. Nur wenn Sie unsere Unterstützung länger als ein Jahr lang benötigen, dürfen Ihre Mietkosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, also nicht zu hoch sein. Weitere Informationen zu den Kosten der Unterkunft (Sätze) finden Sie hier: Unterkunft und Heizung.
Kinderzuschlag
Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, wenn Eltern mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf decken, aber nicht den zusätzlichen Bedarf ihrer im Haushalt lebenden Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich 250,00 Euro pro Kind und muss bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Bezieht man Kinderzuschlag, so ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Krankenkassenwahl
Wenn Sie vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, können Sie sich bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden und die Mitgliedsbescheinigung im Jobcenter einreichen. Sofern Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer Krankenkasse zugeordnet.
Kranken- und Pflegeversicherung
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II werden Sie grundsätzlich gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Das Jobcenter zahlt die Beiträge in der gesetzlich vorgegebenen Höhe. Sie werden bei der Krankenversicherung angemeldet, bei der Sie auch zuletzt versichert waren. Waren Sie zuvor privat versichert, werden die Beiträge an die private Krankenkasse gezahlt, sofern ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht mehr möglich ist.
Kündigung und Wechsel der Krankenkasse
Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist grundsätzlich möglich. Dazu kündigen Sie Ihre bisherige Krankenversicherung innerhalb der vorgegebenen Fristen. Nachdem Sie sich bei einer anderen Krankenversicherung angemeldet haben, reichen Sie die neue Mitgliedsbescheinigung unmittelbar bei uns im Jobcenter ein.
L
Leistungen
Unsere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) sollen es allen Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben in Würde zu führen. Hierfür stellen wir Ihnen aktive und passive Leistungen bereit. Die Höhe der passiven Leistungen (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, …) wird grundsätzlich jährlich angepasst. Wir gewähren auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, zum Beispiel Bewerbungskosten, Weiterbildungskosten oder Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber*innen.
Leistungsanspruch
Leistungsanspruch besteht für erwerbsfähige Personen ab 15 Jahren, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, und für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft. EU-Bürger*innen können ebenfalls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) beantragen, aber nur, wenn sie sich nicht ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Personen aus Drittstaaten haben Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, wenn ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Leistungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreicht.
Wenn Sie Altersrente beziehungsweise Beamtenpension beziehen, inhaftiert sind, länger als sechs Monate stationär untergebracht sind (zum Beispiel im Krankenhaus) oder studieren und nicht mehr im Elternhaus leben, haben Sie in der Regel keinen Leistungsanspruch. Auch aktive Beamt*innen schließt der Alimentationsanspruch vom Bürgergeld aus.
Leistungsdauer
Sie erhalten Bürgergeld nicht fortlaufend. Grundsätzlich ist die Dauer auf zwölf Monate begrenzt. Danach prüfen wir Ihre Anspruchsvoraussetzungen von neuem. Bitte stellen Sie dazu rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag.
M
Mehrbedarfe
In besonderen Situationen reicht Ihnen der Regelbedarf an Bürgergeld manchmal nicht aus und Sie haben einen höheren Bedarf, den „Mehrbedarf“. Zum Beispiel können Frauen, die die 13. Schwangerschaftswoche erreicht haben, oder Alleinerziehende mit einem minderjährigen Kind einen Mehrbedarf erhalten. Auch Menschen mit Behinderung oder besonderen Erkrankungen haben Anspruch auf Mehrbedarf.
Meldepflicht
Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung von uns erhalten, sind Sie verpflichtet, sich auf Einladungen persönlich bei uns zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen. Sie sind auch verpflichtet, sich am ersten Tag nach einer Ortsabwesenheit persönlich beim Jobcenter zurückzumelden.
Mietschulden
Mietschulden können nicht vom Jobcenter übernommen werden.
Hierzu wenden Sie sich bitte an das Amt für Existenzsicherung der Stadt Nürnberg. Dieses prüft die Gewährung der Übernahme der Mietschulden.
Damit weitere Mietschulden vermieden werden, wird das Jobcenter die Miete künftig direkt an die*den Vermieter*in überweisen.
Mtwirkungs- und Mitteilungspflichten
Wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, haben Sie bestimmte Pflichten. Sie müssen richtige und vollständige Angaben machen. Ihre Angaben müssen Sie auch mit Bescheinigungen und Urkunden bestätigen können. Änderungen, wie zum Beispiel ein neuer Job, geänderte Kontodaten oder eine neue Adresse müssen Sie sofort und unaufgefordert beim Jobcenter mitteilen. Sie müssen ebenso mitteilen, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft eingehen oder sich Ihr Einkommen oder Vermögen ändert. Sollten Sie unvollständige oder falsche Angaben machen oder Änderungen zu spät bzw. nicht mitteilen, müssen Sie ggf. zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen ggf. einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand.
N
Notfälle
Notfälle
Notfälle sind:
- Kein Geld (erhalten)
- bestehende Stromsperre (bei Ablehnung eines Ratenplans durch den Stromanbieter)
- Unglücksfälle (z.B. Wohnungsbrand)
- Aufnahme in z.B. Frauenhaus, Pension
- unvorhergesehene Trennung
- Prüfung Mietangebot
- drohende Obdachlosigkeit
- Entlassung aus einer Facheinrichtung, z.B. Psychiatrie, JVA
- Reisekosten für kurzfristige Vorstellungsgespräche
Benutzen Sie auch gern unser Servicetelefon: 09 11 / 40 07 1 00
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Kopien fertigen können!
Bitte kommen Sie nur dann ohne Termin zu uns, wenn Sie einer der oben genannten Notfälle sind!
O
Ortsabwesenheit
Sie können sich maximal drei Wochen (21 Kalendertage inkl. Samstag, Sonntag und Feiertag) im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen und gleichzeitig weiterhin Bürgergeld beziehen.
Damit das funktioniert, müssen Sie uns rechtzeitig vor Ihrer Ortsabwesenheit informieren und unsere Zustimmung einholen. Wenn wir zugestimmt haben, erhalten Sie in der Zeit Ihrer Abwesenheit weiterhin Bürgergeld und sind krankenversichert. Eine Zustimmung durch uns ist ab zwei Wochen vor Reisebeginn möglich.
Wenn Sie länger als drei Wochen und weniger als sechs Wochen verreisen möchten, stellen wir ab der vierten Woche die Bürgergeld-Zahlung ein. Wenn Sie länger als sechs Wochen am Stück verreisen möchten, besteht für die gesamte Dauer der Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Bürgergeld.
Wenn Sie ohne unsere Zustimmung verreisen, entfällt Ihr Bürgergeld-Anspruch komplett und es kann zu Rückforderungen kommen.
Sind Sie erst drei Monate (oder kürzer) arbeitslos, dürfen wir Ihrer Ortsabwesenheit nur bei einem wichtigen Grund zustimmen, da Ihre Chancen auf Arbeit in dieser Zeit am höchsten sind.
Nach Rückkehr an Ihre Meldeadresse sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich bei uns zurückzumelden.
P
Pfändung
Ihr Bürgergeld kann gepfändet werden. Überlegen Sie sich daher, ob Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen möchten. Dann ist automatisch ein Betrag von aktuell mindestens 1.340€ pro Kalendermonat geschützt. Wir empfehlen allen Bürgergeld-Empfänger*innen mit Kontopfändung, sich über die Vor- und Nachteile eines Pfändungsschutzkontos bei der Bank zu informieren.
R
Regelbedarf
Ihr Regelbedarf (Regelsatz) ist Bestandteil Ihres Bürgergelds und ist für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens vorgesehen. Wir zahlen den Regelbedarf normalerweise jeden Monat pauschal an Sie aus. Informationen zum Regelbedarf finden Sie hier.
S
Sachleistungen
Sie können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von uns erhalten, um sich selbst Dinge und Sachen kaufen zu können, die für den Lebensunterhalt notwendig sind. Wir im Jobcenter Nürnberg gewähren daher keine Sachleistungen. Nur in Ausnahmefällen gibt es Sachleistungen in Form von Gutscheinen, zum Beispiel wenn jemand mit den Leistungen nicht auskommt und dieses immer wieder zu schnell verbraucht. Dann können Sie Gutscheine für Sachleistungen anstelle einer Überweisung unserer Leistungen auf das eigene Konto erhalten. Unter dem Strich bleibt der verfügbare Gesamtbetrag aber gleich, denn wir müssen den Gutscheinbetrag von Ihrer Bürgergeld-Zahlung für den nächsten Monat wieder abziehen.
Sanktionen
Bei Pflichtverletzungen werden Ihre Leistungen gemindert – sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Dauer:
1. Pflichtverletzung um 10% für einen Monat,
2. Pflichtverletzung um 20% für bis zu zwei Monate
und ab der 3. Pflichtverletzung um 30% für bis zu drei Monate.
Die Sanktionszeiträume können sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen entsprechend verkürzen.
U
Umzug
Wenn ein Umzug notwendig und die neue Wohnung nicht zu teuer ist, können wir Sie bei den Umzugskosten und der Mietkaution unterstützen. Holen Sie sich bitte vorher eine Bestätigung über die Umzugsnotwendigkeit und Kostenübernahme von uns oder Ihrem zuständigen Jobcenter ein, bevor Sie einen Mietvertrag mit Ihrem neuen Vermieter unterschreiben.
Unterkunft und Heizung
Wir übernehmen Ihre Kosten der Unterkunft (in der Regel: Miete) und Heizkosten, wenn diese angemessen sind. In den meisten Fällen zahlen wir diese Kosten direkt an die*den Mieter*in. Die Miete kann auch direkt an die*den Vermieter*in oder andere Berechtigte gezahlt werden. Zur Prüfung, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, berücksichtigen wir die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und das örtliche Mietniveau. Auch für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung können wir Kosten übernehmen. Hierzu zählen zum Beispiel die Grundsteuer, die Wohnungsgebäudeversicherung, der Erbbauzins, die Nebenkosten und die angemessenen Schuldzinsen für Hypotheken. Die Tilgungsraten zählen nicht zu den Unterkunftskosten, da sie Vermögen aufbauen und nicht zum Zweck der Fürsorgeleistungen gehören.
Weitere Informationen zu den Kosten der Unterkunft (Sätze) finden Sie hier: Infoblatt Miete und Heizung.pdf
Urlaub
Urlaub nennt man im SGB II "Ortsabwesenheit". Sie müssen eine Ortsabwesenheit immer vorher persönlich bei uns beantragen, genau wie bei Urlaub. Wie das geht, erfahren Sie hier: Ortsabwesenheit.
V
Vermögen
Zu Ihrem Vermögen gehören alle Ihre in Geld messbaren Güter. Zum Beispiel: Bargeld, Aktien, Bausparguthaben, offene Forderungen, Haus- und Grundeigentum. Bei der Berechnung Ihres Bürgergeld-Anspruchs berücksichtigen wir Ihr Vermögen und das Vermögen der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft. Bestimmte Dinge zählen nicht dazu, wie zum Beispiel notwendige Möbel, ein angemessenes Fahrzeug, Sachen und Rechte, die für die Alterssicherung bestimmt sind, aber auch eine angemessene, selbst bewohnte Eigentumswohnung oder ein Haus. Sie sind verpflichtet, Ihr Vermögen vollständig bei uns anzugeben. Wir entscheiden auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, inwieweit das Vermögen berücksichtigt wird. Es gibt auch Freibeträge für Vermögen.
W
Weiterbewilligungsantrag
Wir bewilligen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) immer nur für einen bestimmten Zeitraum. Ist dieser Zeitraum abgelaufen und Sie benötigen weiterhin unsere finanzielle Unterstützung, ist es wichtig, rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag (WBA), zu stellen. Stellen Sie den Weiterbewilligungsantrag am besten vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes, damit keine finanzielle Notlage durch notwendige Bearbeitungsdauern entstehen kann.
Wir schicken Ihnen rechtzeitig vor Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums entsprechende Formulare. Schneller klappt es, wenn Sie den Antrag online über www.jobcenter.digital stellen. Der Weiterbewilligungsantrag muss auch gestellt werden, wenn sich in Ihren persönlichen Verhältnissen nichts geändert hat.
Widerspruch
Sollten Sie mit einer Entscheidung von uns nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen. Der Widerspruch muss immer schriftlich erfolgen, oder muss persönlich erklärt und gemeinsam aufgeschrieben werden. Nach Eingang Ihres Widerspruchs überprüfen wir nochmal den Sachverhalt. Sollte Ihrem Widerspruch nicht oder nicht im vollen Umfang zugestimmt werden können, können Sie mit dem Widerspruchsbescheid beim zuständigen Gericht Klage erheben.
Z
Zumutbarkeit
Im Rahmen der Zumutbarkeit muss eine leistungsberechtigte erwerbsfähige Person jede zumutbare Arbeit aufnehmen beziehungsweise an jeder zumutbaren Maßnahme teilnehmen. Auch eine untertariflich bezahlte Arbeit ist zumutbar, solange der Arbeitslohn nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Es gibt Ausnahmeregelungen, zum Beispiel für Erziehende mit Kindern unter drei Jahren. Wir beraten Sie zu Ihrem Einzelfall, sprechen Sie uns an.